Geschäftsessen

Bewirtungsbelege richtig ausfüllen (nach §4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)

Tabea Häcker Buchhaltung Kommentar hinterlassen

Damit Bewirtungsbelege geltend gemacht werden können, sind einige Punkte zu beachten. Folgende Inhalte müssen auf dem Beleg stehen/ausgefüllt werden: Der Tag der Bewirtung (muss maschinell eingedruckt sein) Name und Anschrift der Gaststätte Name der bewirtenden Person (Gastgeber) Name der bewirteten Person/en betrieblicher Anlass der Bewirtung – dabei genügt es nicht, nur allgemeine Angaben wie „Arbeitsgespräch“ zu machen, möglichst genaue Angaben sind erforderlich, wie etwas „Treffen zur Absprache zum Auftrag xy/Angebotsbestätigung und weiteres Vorgehen des Projekts xy“ Rechnungsbetrag der Bewirtung inkl. MwSt., sowie der entsprechende Steuersatz Angabe zum Trinkgeld Bewirtungsgesamtbetrag (inkl. Trinkgeld) Ausstellungdatum der Rechnung (auch wenn dieser mit dem Bewirtungsdatum übereinstimmt) Unterschrift des Gastgebers Weiter zu beachten ist, dass bei Beträgen über 150,00 € der Name UND die Anschrift des Gatsgebers obligatorisch sind, ebenso wie ein gesonderter Ausweis des Rechnungsbetrags, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen (7% und 19%), der Betrag in € sowie die Steuer- oder USt.-ID-Nr. der Gaststätte. Die Lokalität und der Preisumfang sollten auf jeden Fall angemessen sein und in Relation zum Anlass stehen. Es muss auch differenziert werden, ob es sich bei einem Geschäftsessen um eine Kunden- oder eine Mitarbeiterbewirtung handelt. Bei einem Geschäftsessen muss mindestens eine Person anwesend sein, die nicht zum eigenen Unternemen gehört. Beim Mitarbeiteresse sind ausschließlich Mitarbeiter des eigenen Unternehmens anwesend. Bei einer Kundenbewirtung können nur 70 Prozent der Ausgaben geltend gemachte werden. Der Rest wird vom Unternehmen selbst bezahlt. Eine Mitarbeiterbewirtung ist hingegen zu 100 Prozent abzugsfähig – dies allerdings nur bei einer Bewirtung in einer Gaststätte. Wird nach Haus eingeladen, trägt das Unternehmen die Kosten selbst. Einen kostenlosen Download eines korrekten Bewirtungsbeleg erhalten Sie unter www.bewirtungsbeleg.info. Quellen und weiterführende Informationen: AGOM UG. Bewirtungsbelege – richtig ausfüllen, korrekt buchen. [Zugriff am: 11.11.2016] Verfügbar unter: http://www.bewirtungsbeleg.info/ Hufeisenstr. 11 © Bild: fotolia Stand Blogeintrag: 11.11.2016

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Nebenkostenabrechnung I

Nebenkostenabrechnung II – Regelung der Nebenkosten im Mietvertrag

Tabea Häcker Wissenswertes 3 Comments

Im ersten Blog zum Thema „Nebenkostenabrechnung“ wurde definiert, was umlagefähige Nebenkosten, bzw. Betriebskosten sind. Hier soll erläutert werden, wie diese korrekt im Mietvertrag aufgenommen werden und was bei einem Versäumnis deren Nennung gilt. Beim Abschluss eines neuen Mietvertrags, muss der Vermieter zunächst entscheiden, welche „Mietstruktur“ er wählt. Man unterscheidet zwischen vier Formen: Der Warm- bzw. Inklusivmiete, der Bruttokaltmiete, der Nettokaltmiete und der Teilinklusivmiete.

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